linksunten.indymedia Der fehlende Link

Ein Journalist von Radio Dreyeckland steht vor Gericht, weil er über das verbotene Internetportal linksunten.indymedia berichtet hat. Eigentlich hatte das Landgericht die Anklage nicht zugelassen. Hier ist der Beschluss dazu.

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2017 wurde das linke Internetportal linksunten.indymedia verboten. Weil es eigentlich rechtlich nicht möglich ist, ganze Medien zu verbieten, wendete das Bundesinnenministerium einen Trick an: Es behauptete, dass das Portal von einem Verein betrieben wurde, und verbot diesen Verein nach dem Vereinsgesetz. Das Verbot war schon damals umstritten: Die Gesellschaft für Freiheitsrechte sprach von einem Missbrauch des Vereinsrechts und kritisierte das Verbot als Verstoß gegen die Pressefreiheit und die Europäische Menschenrechtskonvention. Die gegen das Verbot eingelegten Klagen und Verfassungsbeschwerden scheiterten aus formalen Gründen.

Aber damit ist das juristische Nachspiel noch nicht beendet. Anfang des Jahres ließ die Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Redaktionsräume des freien Senders Radio Dreyeckland (RDL) in Freiburg sowie die Wohnungen zweier Journalisten durchsuchen. Hintergrund ist ein Artikel von Radio Dreyeckland, in dem das Archiv von linksunten.indymedia verlinkt ist. Darin sieht die Staatsanwaltschaft eine strafbare Unterstützung einer verbotenen Vereinigung.

Klare Worte

Mit einem Beschluss vom 16. Mai entschied das Landgericht Karlsruhe, die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht zuzulassen. Darin begründete das Landgericht ausführlich und mit deutlichen Worten, dass sich der Journalist von Radio Dreyeckland wahrscheinlich nicht strafbar gemacht habe. Es sei bereits nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die verbotene Vereinigung linksunten.indymedia überhaupt noch bestehe. Denn ein dynamisches Nachrichtenportal unterscheide sich von einem statischen Archiv zu Dokumentationszwecken und es sei unklar, ob derselbe Personenkreis hinter dem Archiv stehe. Zudem sei die Verlinkung des Archivs im Rahmen der Berichterstattung von der Pressefreiheit geschützt. Es müsse „möglich und zulässig sein, Kritik an einem Vereinigungsverbot zu üben, ohne sich gleichzeitig wegen Unterstützung der verbotenen Vereinigung strafbar zu machen“.

Bei dieser Entscheidung blieb es allerdings nicht: Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein und hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Einen Monat später, am 12. Juni 2023, ließ das Oberlandesgericht die Anklage gegen den RDL-Journalisten zu. Es sei wahrscheinlich, dass die verbotene Vereinigung noch existiere und der Artikel von Radio Dreyeckland als „Propaganda“ anzusehen sei. Der Beitrag sei daher nicht von der Pressefreiheit gedeckt.

Mit der Zulassung der Anklage steht fest, dass es zur Verhandlung im Strafverfahren gegen den Journalisten von Radio Dreyeckland kommen wird. Ein Termin dafür steht jedoch noch nicht fest. Die Staatsanwaltschaft versucht unterdessen offenbar, weitere Beweismittel zu finden. Sie hat weitere Strafverfahren gegen die mutmaßlichen Betreiber*innen von linksunten.indymedia (und angeblich auch des Archivs) eingeleitet und deren Wohnungen durchsuchen lassen. In dem Durchsuchungsbeschluss wird ausdrücklich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Fall von Radio Dreyeckland Bezug genommen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde inzwischen (wohl vom Gericht selbst) in der Landesjustizdatenbank veröffentlicht. Das verwundert, denn nach § 353d Nr. 3 des Strafgesetzbuchs ist es verboten, amtliche Dokumente eines Strafverfahrens zu veröffentlichen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Zu diesen amtlichen Dokumenten gehört auch der Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zulassung der Anklage. Die Justiz geht aber zu Recht davon aus, dass ein öffentliches Interesse an der Entscheidung besteht und die Veröffentlichung daher gerechtfertigt ist.

Nichts anderes kann dann jedoch für den zuvor ergangenen Beschluss des Landgerichts gelten. Dieser wurde zwar vom Oberlandesgericht aufgehoben, ist aber deutlich ausführlicher begründet und setzt sich intensiv mit der Strafbarkeit von Verlinkungen im Rahmen von Presseberichterstattung auseinander. Nur wenn beide Beschlüsse zugänglich sind, kann sich die Öffentlichkeit ein Bild davon machen, welcher Beschluss überzeugender ist und ob die Strafverfahren gerechtfertigt sind. Daher veröffentliche ich den Beschluss des Landgerichts, mit dem das Landgericht die Anklage gegen den Journalisten von Radio Dreyeckland nicht zugelassen hat.

Beschluss des Landgerichts Karlsruhe

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